Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil zur Haftung einer Bank wegen unterlassener Adhoc-Mitteilungen über Gefahren für ihre eigenen Aktien gefällt.
Die Düsseldorfer Mittelstandsbank IKB engagierte sich seit dem Jahr 2001 auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien. Dazu gehörten auch Finanzprodukte, die sich auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen. Seit dem Frühjahr 2007 häuften sich auf dem US-Hypothekenmarkt Forderungsausfälle. Mitte Juli 2007 stuften Ratingagenturen erstmals sog. Subprimes (großzügig vergebene Hypothekenkredite minderer Qualität) wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für die durch die IKB emittierten Anleihen und es gab Gerüchte, die Bank treffe mit Blick auf den US-Subprime-Markt ein substantielles Risiko. Der Preis für Kreditausfallversicherungen (CDS = Credit Default Swaps) auf die IKB stieg. Der Kurs der Aktie der Bank fiel.
Um die Gerüchte auszuräumen und die Marktsituation zu beruhigen, ließ der damalige Vorstandsvorsitzende IKB am 20. Juli 2007 eine Pressemitteilung herausgeben, in der - verharmlosend - nur eine geringe Betroffenheit der Bank durch US-Subprimes behauptet wurde.
Wenige Tage später erwarb ein Privatanleger für knapp 24.000,00 € Aktien der Bank. Am folgenden Tag schloss die Deutsche Bank gegenüber der IKB die Handelslinien im Interbankenverkehr; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Daraufhin kam es zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als der größten Aktionärin der IKB, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Deutschen Bundesbank und des Bundesfinanzministeriums. Dessen Ergebnis war die Einrichtung eines Rettungsschirms zugunsten der Bank. Nach einer entsprechenden Ad-hoc-Mitteilung brach der Aktienkurs der IKB ein.