Großmarkt-Mietverträge auf dem PrüfstandLandgericht Hamburg: Reinigungspauschalen erlauben keine nachträgliche Kostenumlage - mitgeteilt und erläutert von Fachanwalt für Mietrecht Markus Wiegmann |
Die Freie und Hansestadt Hamburg vermietet mit von ihr gestellten standardisierten Mietverträgen Flächen auf dem Hamburger Großmarkt an Händler, die dort ihre Waren - Obst, Blumen und Gemüse - feilbieten. Die Stadt organisiert die Reinigung der Großmarkthallen und sie legt die dadurch entstehenden Kosten regelmäßig auf die Händler um. Der im Wohn- und Gewerberaum-Mietrecht spezialisierten Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg lag ein Mietvertrag vor, der in "§ 4 Entgelt" vorsah, dass sich das vom Mieter zu zahlende Entgelt aus einem "Nutzungsentgelt" und den "jeweiligen Marktreinigungskosten von 1,586 Euro je m²" zusammensetze. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass es sich bei dem Betrag um eine Pauschale handelt, mit der die Reinigungskosten vollständig abgegolten werden. Wenn die Pauschale nicht ausreicht, um die tatsächlichen Reinigungskosten zu decken, ist die Differenz von der Vermieterin zu tragen. Eine wirksame Umlagevereinbarung, die eine Abrechnung gegenüber dem Mieter nach den tatsächlichen Kosten ermöglichen würde, enthält der Mietvertrag nicht.
Praxistipp:
Mieter mit vergleichbaren Mietverträgen, die in den letzten Jahren Reinigungskosten-Abrechnungen von der FHH erhalten haben, sollten Rückzahlungsansprüche prüfen.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.01.2012, Az. 316 O 90/11
Mitgeteilt von Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Hamburg-Bergedorf