Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 2OVG Hamburg, Beschluss vom 2.7.2009 - 2 Bs 72/09 - |
Leitsatz:
Eine in einem besonders geschützten Wohngebiet gemäß § 10 Abs.4 BPVO mit zweigeschossiger offener Bebauung betriebene Kindertageseinrichtung, in der nicht mehr als 22 Kinder gleichzeitig betreut werden, ist der Art nach eine in diesem Gebiet allgemein zulässige "kleine" Kindertageseinrichtung. Eine Kindertageseinrichtung, die nicht über eine Außenspielfläche verfügt, wird nicht allein deshalb als Nutzungstyp eigener Art anzusehen sein.
OVG Hamburg, Beschluss vom 2.7.2009 - 2 Bs 72/09 -
Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier ...
Ursprünglich sah die Baugenehmigung für die Kita Reventlowstraße eine Kapazität von 60 Plätzen vor. Vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08.
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