Eigentümer und Nutzer von Grundstücken - insbesondere von Wohnhäusern - fühlen sich oft beeinträchtigt durch eine neue Bebauung auf dem Nachbargrundstück, die zu dicht an die Grenze heranrückt, zu hoch oder zu lang ist. Ob ein neu zu errichtendes Gebäude unter Berücksichtigung seiner Höhe zu dicht an die Grenze gebaut wird, bestimmt sich generell nach den Vorschriften über Abstandsflächen in § 6 HBauO. Nach § 6 Abs. 1 HBauO müssen, wenn nach den baurechtlichen Vorschriften Gebäude nicht an der Grenze errichtet werden müssen oder dürfen, vor den Gebäudeaußenwänden Abstandsflächen freigehalten werden, und zwar in einer Tiefe von 0,4 H, d.h. 40% der Höhe der Außenwand, mindestens aber 2,5 m; der Höhe der Außenwand wird bei einer Dachneigung von weniger als 70 Grad ein Drittel der Dachhöhe hinzugerechnet.
Aber auch wenn die Anforderungen an Abstandsflächen eingehalten sind, kann - z.B. bei der Erteilung von Befreiungen - trotzdem das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein und zu einer Abwehr unzumutbarer Beeinträchtigungen führen. Allerdings scheidet nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschluss vom 15.04.2009 - 2 Bs 40/09 -) eine Verletzung dieses Gebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten in der Regel aus, wenn die nach der HBauO erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. An diesem Grundsatz hat das OVG in der genannten Entscheidung festgehalten, auch nachdem § 6 HBauO das Maß der Abstandsflächen auf 0,4 H zurückgenommen hat (statt 0,5 H bis 1 H in § 6 Abs. 9 HBauO 1986). Das OVG Hamburg ließ aber ausdrücklich offen, ob diese Einschätzung auch unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung gilt, wenn die Neubebauung eine unzumutbare Riegelwirkung oder einen sog. Einmauerungseffekt erzeugt.