1. Das Formerfordernis des § 125 BGB erstreckt sich auf alle Abreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der Vereinbarung sein sollen. Maßgeblich für den Umfang der Beurkundungspflicht ist dabei nicht, was die Parteien beurkunden wollen, sondern was sie als wirtschaftlich notwendig zusammenhängend betrachten.
2. Wird ein Bauträgervertrag, der ein Rücktrittsrecht des Erwerbers enthält, durch einen Vertrag ohne Rücktrittsrecht ersetzt, kann sich der Bauträger nicht auf den Wegfall des Rücktrittsrechts berufen, wenn er erkannt hatte, dass der Erwerber weiterhin von einem Rücktrittsrecht ausging und er ihn über dessen Wegfall nicht aufgeklärt hat.
Aus den Gründen:
1. Der notarielle Vertrag zwischen den Parteien vom 13. Dezember 2005 ist gemäß § 125, 139 BGB nichtig. Das Formerfordernis des § 125 BGB erstreckt sich auf alle Abreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der Vereinbarung sein sollen. Maßgeblich für den Umfang der Beurkundungspflicht ist dabei nicht, was die Parteien beurkunden wollen, sondern was sie als wirtschaftlich notwendig zusammenhängend betrachten (vgl. zu § 15 Abs. 4 GmbHG, OLG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2007, Az. 11 U 254/05, zitiert nach juris).
§ 415 ZPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der notarielle Vertrag beweist als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO, dass der beurkundete Vorgang richtig ist, also die Parteien die Erklärungen wie beurkundet abgegeben haben. § 415 ZPO beweist jedoch nicht, dass der Vertrag materiell wirksam ist (Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 415 Rdnrn. 3, 10).