Steuerstrafrecht: BGH erschwert strafbefreiende SelbstanzeigeRechtsprechungsänderung durch Beschluss des BGH vom 20.05.2010, 1 StR 577/09, erschwert Steuerstraftätern die Erlangung der Straffreiheit; Teil-Selbstanzeige sind nicht mehr möglich - mitgeteilt und erläutert von Fachanwalt für Steuerrecht Markus Wiegmann, Hamburg-Bergedorf |
Wer Steuern hinterzogen hat, kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Straffreiheit erlangen, wenn er gegenüber dem Finanzamt unterlassene Angaben nachholt oder unvollständige oder unrichtige Angaben berichtigt und ergänzt. Im Gesetz heißt es, der Steuerpflichtige erlange "insoweit" Straffreiheit. Von der Rechtsprechung wurde das bislang so verstanden, dass eine teilweise Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben dazu führt, dass wegen dieses Teils Straffreiheit erlangt werden kann, auch wenn andere Angaben weiterhin verschwiegen werden.
Diese Rechtsprechung hat der für Steuerstrafrecht zuständige erste Strafsenat des Bundesgerichtshof nun aufgegeben. Das war ihm so wichtig, dass er einen Fall, in dem es überhaupt nicht um eine Teil-Selbstanzeige gegangen war, also in einem - wie der Jurist sagt - obiter dictum, ausführlich kundtat, weshalb das Wörtchen "insoweit" bislang falsch verstanden worden sei. Richtig interpretiert bedeute "insoweit" hier nur, dass eine Bestrafung nur wegen Steuerhinterziehung ausgeschlossen sei, nicht aber wegen etwaiger weiterer Delikte wie z.B. Urkundenfälschung oder Betrug. Es muss aber in jedem Fall, so der BGH, damit man Straffreiheit erlangen kann, vom Steuerpflichtigen "reiner Tisch" gemacht werden. Er soll also vollständig zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. Eine Teil-Selbstanzeige führt nicht zu einer teilweisen Straffreiheit. Nur eine vollständige Selbstanzeige kann strafbefreiend wirken. Was das nun genau bedeutet, darüber wird derzeit in der Fachliteratur umfangreich diskutiert und das wird die Gerichte voraussichtlich intensiv beschäftigen.
In der politischen Diskussion ist derzeit eine Abschaffung der Möglichkeit strafbefreiender Selbstanzeigen. Momentan zeichnet sich allerdings eher die Tendenz ab, die gesetzliche Regelung weiter einzuschränken - es demjenigen, der bei der Steuererklärung einen Fehler gemacht hat, also weiter zu erschweren, nicht bestraft zu werden.
Wir werden die Entwicklung weiterhin beobachten und bei der täglichen Strafverteidigung und anwaltlichen Beratung in Steuerstrafsachen berücksichtigen.
Quelle: Bundesgerichtshof![]() | Rechtsanwalt Markus Wiegmann |